Unsere Satzung

Auszüge aus der Satzung des TCZ e.V. (vollständige Satzung siehe hier):

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch Stellung eines Aufnahmeantrages und Annahme desselben durch den Vorstand des Vereins erworben. Die Stellung des Antrages sowie die Annahme oder Ablehnung desselben erfolgen schriftlich.

  

§ 6

Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr
(1) Ordentliche Mitglieder sind zur Leistung jährlicher Beiträge sowie zu einer einmaligen Aufnahmegebühr verpflichtet. Höhe und Fälligkeit der Beiträge sowie der Aufnahmegebühr werden auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung in einer Beitrags- und Gebührenordnung bestimmt. 

§ 7

Aktives und passives Wahlrecht

(1) Das aktive Wahlrecht wird mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, das passive Wahlrecht mit dem Erwerb der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts begründet.

 

§ 9

Erlöschen der Mitgliedschaft

(2) Der Austritt aus dem Verein kann zum Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Er ist spätestens bis zum 30.9. des Jahres, für dessen Ende er erfolgen soll, einem beliebigen Vorstandsmitglied gegenüber schriftlich zu erklären.

 

§ 11

Mitgliederversammlung

(1) Innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(3) Einladungen zur Mitgliederversammlung haben schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen (ordentliche) bzw. mindestens eine Woche (außerordentliche) vor der Versammlung zu erfolgen.


§ 12

Wahlen

(1) Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der Mitgliederversammlung anwesend sind, oder deren schriftliches Einverständnis zur Wahl vorliegt.

(4) Für die Wahl des Jugendreferenten sollen von den jugendlichen Mitgliedern entsprechende Vorschläge gemacht werden.  

 

§ 13

Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 7 Personen:

(a) dem 1. Vorsitzenden

(b) dem 2. Vorsitzenden

(c) dem Kassenreferenten

(d) dem Schriftführer

(e) dem Sportreferenten

(f) dem Jugendreferenten

(g) dem Veranstaltungsreferenten

 

§ 19

Haftung des Vereins

(1) Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern und deren Gästen nicht für Unfälle oder Entwendungen auf dem Vereinsgelände oder in den Räumen des Vereins. Etwaiger Versicherungsschutz wird hiervon nicht berührt.

 

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Vollständige Satzung des Tennisclub Ziegelhausen
Satzung Tennisclub Ziegelhausen 2014.vom
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